Nebelscheinwerfer

Der Herbst mit seinen bunten Blättern und seinem milden Sonnenlicht ist durchaus sehr idyllisch – leider gehören aber auch regelmäßige Nebelbildungen und manchmal plötzlich auftretende Nebelschwaden dazu; und die können die Sicht auf der Straße ganz erheblich beeinträchtigen. Die Verkehrsteilnehmer müssen sich hierauf einstellen, entsprechend vorsichtig bzw. aufmerksam fahren und dafür sorgen, nicht nur selbst ausreichend zu sehen, sondern auch gesehen zu werden. Die Beleuchtung des eigenen Kfz spielt hier eine wichtige Rolle.

Im Gegensatz zu Abblendlicht, Standlicht, Fernlicht und Nebelschlussleuchten ist die Ausstattung mit Nebelscheinwerfern vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Die Nutzung der Nebelscheinwerfer ist auch nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt – eine Verwendung bei guter Sicht (zum Beispiel um auf sich aufmerksam zu machen oder um „anzugeben“) ist verboten und wird gegebenenfalls mit Bußgeld geahndet.

Droht ein Bußgeld? Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft.
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Bußgeld- und Strafenkatalog

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Nebelscheinwerfer – welche Bußgelder drohen?

Der Bußgeldkatalog sieht unterschiedliche Vergehen hinsichtlich der Nebelscheinwerfer vor. Dabei wird eine ordnungswidrige Nutzung der Nebelscheinwerfer ebenso bestraft wie ein nicht vorschriftsgemäßer Einbau der Scheinwerfer. Je nach Verstoß liegt das Bußgeld zwischen 15 und 50 Euro.

Bußgeldkatalog für Nebelscheinwerfer

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Nebelscheinwerfer – nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll

Bei extremen Witterungsbedingungen wie Starkregen, Nebel oder Schnee mit dadurch bedingt sehr schlechter Sicht können die Nebelscheinwerfer die Fahrbahn weiträumig auch dort noch ausleuchten, wo das Licht der normalen Scheinwerfer nicht mehr hinreicht. Dazu kommt, dass das eigene Kfz durch die Nebelscheinwerfer für entgegenkommende Fahrer besser bzw. früher sichtbar ist. Daher ist ihr Einbau – wenn auch nicht vorgeschrieben – durchaus sinnvoll. Das Nebelscheinwerfer-Symbol am Armaturenbrett besteht aus einem Halbkreis, links davon eine senkrechte Schlangenlinie, die durch drei diagonale Striche gekreuzt wird.

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Welche gesetzlichen Vorschriften gelten zu Nebelscheinwerfern?

Sowohl zum Einbau als auch zur Nutzung von Nebelscheinwerfern gibt es gesetzliche Regelungen, die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt sind.

Einbau der Nebelscheinwerfer

Gemäß § 52 Abs.1 StVZO gelten für den Einbau von Nebelscheinwerfern ähnliche Vorschriften wie für andere Scheinwerfer:

  • das Licht der Scheinwerfer muss weiß oder hellgelb sein
  • die Nebelscheinwerfer müssen so verbaut sein, dass sie sich nicht versehentlich verstellen können
  • andere Verkehrsteilnehmer dürfen durch die Scheinwerfer nicht geblendet werden

Darüber hinaus “dürfen [die Nebelscheinwerfer] nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein.” (§ 52 Abs.1 StVZO)

Nutzung der Nebelscheinwerfer

Wann der Fahrer die Nebelscheinwerfer einschalten darf, schreibt § 17 StVO vor. Demnach ist die Nutzung der Nebelscheinwerfer nur zulässig, wenn die Sicht durch Nebel, Schnee oder Regen erheblich beeinträchtigt ist. Doch was bedeutet “erhebliche Sichtbehinderung”? Wann ist die Sicht “erheblich beeinträchtigt”? Die Vorschriften der StVO sind diesbezüglich schwammig, da – im Gegensatz zur Nutzung der Nebelschlussleuchte – keine explizite Sichtweite in Metern angegeben ist. Gemäß verschiedenen Gerichtsurteilen liegt eine erhebliche Sichtbehinderung bei einer Sichtweite von unter 150 m auf der Autobahn und 100 m auf anderen Straßen vor. Letztendlich hängt die Nutzung der Nebelscheinwerfer allerdings stets von den individuellen Wetterverhältnissen ab.

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