Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr
“Freie Fahrt” auf der Landstraße, bei wenig Verkehr, schönem Wetter und guter Sicht, die Bedingungen sind eigentlich optimal… dann taucht vor einem plötzlich ein Traktor auf, der natürlich erheblich langsamer fährt, und das Fahrvergnügen wird im Keim erstickt. Ein derartiges Szenario, das sich hauptsächlich in ländlichen Gegenden findet, haben die meisten Autofahrer schon einmal erlebt. Die Geduld wird dabei mitunter ziemlich auf die Probe gestellt und die Nerven werden strapaziert, fahren Traktoren und andere landwirtschaftliche Fahrzeuge doch ziemlich langsam, da sie nur eine niedrige Höchstgeschwindigkeit erreichen. Aber auch wenn die Ungeduld als Pkw-Fahrer durchaus groß ist: landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen genauso wie andere Kfz – unter Einhaltung der Verkehrsregeln – am Straßenverkehr teilnehmen.
Bußgeld- und Strafenkatalog
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Verkehrsregeln gelten auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge
Auch für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge haben Verkehrsregeln Gültigkeit. Fahrzeugführer müssen sich an gesetzliche Vorschriften halten, etwa zu Geschwindigkeitsbegrenzungen oder zur Vorfahrt. Bei der Teilnahme am Straßenverkehr von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeuge ist insbesondere die Ladungssicherung von Bedeutung. Sind land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Ladung im Anhänger unterwegs, so muss diese gegen Verrutschen oder Herabfallen auf die Fahrbahn ausreichend gesichert sein. Eine falsche Ladungssicherung stellt eine potentielle Gefährdung des Straßenverkehrs dar und kann zu Unfällen führen. Aus diesem Grund gilt eine unzureichende Sicherung der Ladung als Ordnungswidrigkeit und wird gemäß Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld und gegebenenfalls auch einem Punkt in Flensburg geahndet.
Auszug aus dem Bußgeldkatalog für Ladungssicherung
Verlorene Ladung, die auf der Fahrbahn liegt bzw. liegen bleibt, stellt außerdem eine Verschmutzung der Straße dar. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld und gegebenenfalls einem Punkt in Flensburg geahndet wird, wenn andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
Auszug aus dem Bußgeldkatalog für Umweltbelastung
Was bedeutet das Verkehrszeichen “Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei”?
Für “normale” Fahrzeuge gilt – angezeigt durch das Verkehrszeichen 250 – größtenteils ein Verbot, Wald- und Feldwege zu befahren. In den meisten Fällen dürfen einzig land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge die Wege befahren, was das Zusatzzeichen “Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei” anzeigt. Maßgeblich dabei ist der Grund, warum der Weg befahren wird; nicht unbedingt die Fahrzeugart. So kann etwa ein Landwirt zur Kontrolle seiner Felder mit seinem Auto den Feldweg befahren und muss dies nicht mit seinem Traktor oder einem anderen landwirtschaftlichen Fahrzeug tun. Privatpersonen dagegen ist es stets verboten, die Feldwege zu nutzen, wenn sie keine landwirtschaftliche Absicht haben.
Dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge trotz Fahrverbot geführt werden?
Ein Fahrverbot ist eine der einschneidendsten Sanktionen nach einem Verkehrsverstoß. Abhängig von der Schwere des Vergehens dauert ein Fahrverbot einen bis drei Monate. Der Führerschein wird für den entsprechenden Zeitraum von der Fahrerlaubnisbehörde eingezogen und der Betroffene darf sich während dieser Zeit nicht hinter das Steuer setzen. Es besteht dabei die Möglichkeit, dass das Fahrverbot entweder alle Fahrzeugtypen umfasst oder nur für einzelne Fahrzeugarten gilt. So kann dem Betroffenen beispielsweise verboten sein, mit einem Auto am Straßenverkehr teilzunehmen, ein land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug darf er aber führen. Grundsätzlich ist stets der jeweilige Einzelfall entscheidend, in welchem Ausmaß ein Fahrverbot verhängt wird.
Landwirtschaftliche Fahrzeuge: Fahrerlaubnis und Zulassung

Normalen Fahrzeugen wird das Befahren von Wald- und Feldwegen, durch das Verkehrszeichen 250, verboten.
Ohne Führerschein bzw. gültige Fahrerlaubnis keine Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrer. Dies gilt etwa nicht nur für Pkw, Lkw, Busse oder Motorrad, sondern auch für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Um beispielsweise einen Traktor fahren zu dürfen, muss der Fahrer den Führerschein für die Fahrerlaubnisklassen L oder T erwerben.
Abhängig vom Typ muss das landwirtschaftliche Fahrzeug darüber hinaus offiziell zugelassen sein, um im Straßenverkehr geführt werden zu dürfen. Dazu ist eine Anmeldung bei der Zulassungsbehörde erforderlich, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zuteilt. Im Gegensatz zu “gewöhnlichen” Nummernschildern sind Buchstaben und Ziffern auf Kennzeichen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht schwarz, sondern grün. Grund hierfür ist die grundsätzliche Befreiung landwirtschaftlicher Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer. Zulassungspflichtige landwirtschaftliche Fahrzeuge sind unter anderem Traktoren.
Eine offizielle Zulassung ist jedoch nicht für alle landwirtschaftlichen Fahrzeuge erforderlich. Staplerfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen beispielsweise dürfen genauso wie Anhänger für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h ohne Zulassung im Straßenverkehr geführt werden.