Halten und Parken
Autofahrer kennen das Problem zu Genüge: man möchte sein Kfz irgendwo abstellen und parken, findet jedoch keinen Parkplatz. Zu viele Fahrzeuge, zu wenige Parkplätze – die Parkplatzsuche ist eine elende Geduldsprobe. Und auch für ein kurzes Halten, beispielsweise um den Beifahrer aussteigen zu lassen, findet man häufig nur schwer einen geeigneten Platz. Aufgrund der Parkplatznot wird das Fahrzeug dann oftmals rechtswidrig abgestellt. Doch egal ob man hält oder parkt: wer sein Kfz abstellen möchte, muss die gesetzlichen Vorschriften beachten, um kein Bußgeld zu riskieren. Wie sehen diese Vorschriften aber aus? Was ist der Unterschied zwischen Halten und Parken? Wie hoch sind die Sanktionen bei einem Verstoß?
Widerrechtliches Halten und Parken: Bußgelder
Jeden Tag missachten unzählige Kfz-Fahrer die gesetzlichen Vorschriften und stellen ihr Fahrzeug widerrechtlich ab. Während manch Autofahrer aufgrund der Parkplatznot keinen geeigneten Parkplatz findet, halten oder parken andere schlicht aus Bequemlichkeit auf nicht zulässigen Parkplätzen. Da das rechtswidrige Halten bzw. Parken allerdings eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zur Folge haben kann, müssen Falschparker mit Sanktionen rechnen. Diese umfassen ein Bußgeld und unter Umständen einen Punkt in Flensburg. Der Bußgeldkatalog definiert eine Reihe an Halt- und Parkverstößen.
Bußgeld- und Strafenkatalog
Tatbestand | Bußgeld | Punkte |
Unzulässiges Halten | 20€ | - |
...mit Behinderung | 35€ | - |
Halten in zweiter Reihe | 55€ | - |
...mit Behinderung | 70€ | 1 |
...mit Gefährdung | 80€ | 1 |
Nicht platzsparend gehalten | 10€ | - |
Unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht gehalten | 20€ | - |
Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 20€ | - |
...mit Behinderung | 30€ | - |
An einem dieser Orte geparkt: Unübersichtliche Straßenstellen, Kurven, auf Fußgängerüberwegen, 5 Meter vor/ 10 Meter hinter Lichtzeichen, im Halteverbot | 35€ | - |
...mit Behinderung | 55€ | - |
...über eine Stunde | 55€ | - |
...über eine Stunde mit Behinderung | 55€ | - |
Auf Geh- oder Radweg geparkt | 55€ | - |
...mit Behinderung | 70€ | - |
...über eine Stunde | 70€ | - |
...über eine Stunde mit Behinderung | 80€ | - |
An engen Stellen so geparkt, dass Rettungsfahrzeuge behindert wurden | 100€ | 1 |
Vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt | 55€ | - |
...dabei Einsatzfahrzeuge behindert | 100€ | 1 |
Auf Sperrflächen geparkt | 25€ | - |
...mit Behinderung | 25€ | - |
...über 15 Minuten | 30€ | - |
...über 15 Minuten mit Behinderung | 35€ | - |
Parken in zweiter Reihe | 55€ | - |
Unzulässig in verkehrsberuhigten Zonen geparkt | 10€ | - |
...mit Behinderung | 15€ | - |
...über 3 Stunden | 20€ | - |
...über 3 Stunden mit Behinderung | 30€ | - |
An einem dieser Orte geparkt: 5 Meter vor einer Kreuzung/Einmündung, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Taxiständen, vor und hinter einem Andreaskreuz, über Schachtdeckeln | 10€ | - |
...mit Behinderung | 15€ | - |
...über 3 Stunden | 20€ | - |
...über 3 Stunden mit Behinderung | 30€ | - |
Ohne Parkscheibe oder einen Parkschein geparkt bzw. Überschreiten der Parkdauer um... | ||
...bis zu 30 Minuten | 20€ | - |
...bis zu 1 Stunde | 25€ | - |
...bis zu 2 Stunden | 30€ | - |
...bis zu 3 Stunden | 35€ | - |
...über 3 Stunden | 40€ | - |
Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz | 55€ | - |
Nicht platzsparend geparkt | 10€ | - |
Parklücke einem Berechtigten weggenommen | 10€ | - |
In einem Fußgängerbereich oder anderen Verbotszonen geparkt | 55€ | - |
...mit Behinderung | 70€ | - |
...über 3 Stunden | 70€ | - |
Abfahrtsweg eines anderen Kfz zugeparkt | 20€ | - |
Unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht geparkt | 25€ | - |
In einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5t oder einem Anhänger über 2t geparkt | 30€ | - |
Länger als zwei Wochen Anhänger ohne Zugfahrzeug geparkt | 20€ | - |
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55€ | - |
...mit Behinderung | 70€ | - |
Auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen geparkt | 70€ | 1 |
Während des Ein- oder Aussteigens andere Verkehrsteilnehmer gefährdet | 20€ | - |
...dabei kam es zur Sachbeschädigung | 25€ | - |
Beim Verlassen des Fahrzeugs keine Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen oder Verkehrsstörungen getroffen | 15€ | - |
...dabei kam es zur Sachbeschädigung | 25€ | - |
Halten in zweiter Reihe ...mit Sachbeschädigung | 100€ | 1 |
Unzulässiges Halten auf dem Schutzstreifen für Radfahrer | 55€ | - |
...mit Behinderung | 70€ | - |
...mit Gefährdung | 80€ | - |
...mit Sachbeschädigung | 100€ | - |
Unzulässiges Halten an Bushaltestellen oder auf Busspuren | 55€ | - |
...mit Behinderung | 70€ | - |
...mit Gefährdung | 80€ | - |
...mit Sachbeschädigung | 100€ | - |
Auf Geh- oder Radweg geparkt ...über eine Stunde mit Gefährdung | 80€ | - |
Auf Geh- oder Radweg geparkt ...über eine Stunde mit Sachbeschädigung | 100€ | - |
Parken in zweiter Reihe ...mit Behinderung | 80€ | 1 |
Parken in zweiter Reihe ...mit Gefährdung | 90€ | 1 |
Parken in zweiter Reihe ...mit Sachbeschädigung | 110€ | 1 |
Parken in zweiter Reihe ...mehr als 15 Minuten | 85€ | 1 |
Parken in zweiter Reihe ...mehr als 15 Minuten mit Behinderung | 90€ | 1 |
Unzulässiges Parken an Haltestellen oder auf Busspuren | 55€ | - |
...mit Behinderung | 70€ | - |
...mit Gefährdung | 80€ | - |
...mit Sachbeschädigung | 100€ | - |
...mehr als drei Stunden | 70€ | - |
...mehr als drei Stunden mit Behinderung | 80€ | - |
...mehr als drei Stunden mit Gefährdung | 80€ | - |
...mehr als drei Stunden mit Sachbeschädigung | 100€ | - |
Unzulässiges Parken auf Parkplatz für E-Fahrzeuge | 55€ | - |
Unzulässiges Parken auf Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge | 55€ | - |
Was bedeutet Halten und Parken?
Halten und Parken haben eine grundsätzliche Gemeinsamkeit: das Fahrzeug wird angehalten und für einen gewissen Zeitraum abgestellt. Der wesentliche Unterschied besteht darin, wie lange das Kfz abgestellt ist.
Halten
Die grundsätzliche Definition von “Halten” findet sich in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO). Halten bedeutet demnach, dass der Fahrer sein Fahrzeug vorsätzlich und freiwillig zum Stillstand bringt.
Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist. (zu § 12 Abs. 1 StVO)
Das Halten an einer roten Ampel beispielsweise ist keine freiwillige Handlung des Fahrers, denn er muss stehen bleiben. Im Sinne der VwV-StVO liegt hierbei kein Halten vor.
Parken
Parken dagegen bezeichnet einen Vorgang, bei dem der Fahrer mit seinem Fahrzeug mindestens drei Minuten hält oder das Fahrzeug verlässt, sodass er das dieses und die direkte Verkehrssituation nicht mehr im Blick hat.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.(§ 12 Abs. 1 StVO)
Gesetzliche Vorschriften zum Halten und Parken
12 StVO schreibt zum Halten und Parken gewissen Regeln vor. Grundsätzlich ist immer platzsparend zu halten oder zu parken, sodass zum einen weitere Parkmöglichkeiten für andere Kfz-Fahrer nicht blockiert werden. Zum anderen um eine Behinderung oder eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.
- rechten Fahrbahnrand nutzen: das Halten und Parken ist nur am rechten Fahrbahnrand und in Fahrtrichtung erlaubt. Eine Ausnahme gilt in Einbahnstraßen und bei Schienen auf der rechten Fahrbahnseite. In diese Fällen ist es erlaubt, auch links zu halten oder zu parken.
- zweite Reihe: häufig stellt der Fahrer bei Parkplatznot sein Kfz in der zweiten Reihe ab, insbesondere wenn er nur kurz in unmittelbarer Nähe etwas erledigen muss. Doch sowohl das Halten als auch das Parken in zweiter Reihe ist verboten. Davon ausgenommen sind allerdings Taxen, wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen. Hierbei dürfen aber weder die Fahrgäste noch der Straßenverkehr behindert oder gefährdet werden.
- Vorrecht auf Parkplatz: freie Parkplätze sind rar gesät und entsprechend heiß begehrt. Nicht selten erheben zwei Kfz-Fahrer Anspruch auf einen Parkplatz, wenn sie diesen nahezu gleichzeitig entdeckt haben. Allerdings hat der Fahrer Vorrecht, der den Parkplatz zuerst erreicht. Das Vorrecht besteht auch dann, wenn der Fahrer beispielsweise erst an der Parklücke vorbeifährt, um für einen optimalen Parkvorgang zu wenden oder um rückwärts einzuparken.
- Parkscheibe: auf vielen Parkplätzen, beispielsweise auf Supermarktparkplätzen, ist das Parken nur mit Parkscheibe erlaubt. Die Parkscheibe muss blau sein und 15 cm hoch und 11 cm breit sein. Parkscheiben mit einer anderen Größe und/oder Farbe sind unzulässig.
Darüber hinaus bestimmt § 12 StVO, wo das Halten oder Parken verboten ist. Demnach dürfen Kfz-Fahrer nicht halten
- wenn die Straßenstellen eng und unübersichtlich sind
- in scharfen Kurven
- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen
- auf Bahnübergängen
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
Das Parken ist unter anderem vor und hinter Kreuzungen (bis zu fünf Metern), vor Grundstücksein- und ausfahrten sowie vor Bordsteinabsenkungen verboten.
Halte- und Parkverbote sind zudem auch durch weitere Vorschriften der StVO geregelt. So verbietet etwa § 18 StVO das Halten und Parken auf Autobahnen und Schnellstraßen (Kraftfahrstraßen) inklusive Seitenstreifen. Ergänzend zu den gesetzlichen Vorgaben werden Halte- und Parkverbote durch Verkehrszeichen angeordnet, zum Beispiel durch Verkehrsschilder zum eingeschränkten oder absoluten Halteverbot.
Falschparken – droht ein Führerscheinentzug?
Notorische Falschparker müssen neben einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg möglicherweise sogar mit einem Fahrerlaubnisentzug rechnen.
Gemäß einem Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis im Jahr 2011 (Aktenzeichen 10 K 487/11) ist bei einer hohen Anzahl nachgewiesener Parkverstöße ein Entzug der Fahrerlaubnis, da bei der Anzahl der Verstöße eine grundsätzliche Vernachlässigung der Straßenverkehrsvorschriften anzunehmen ist und daher nicht von einer Eignung des Fahrzeugführers zur Führung eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene binnen weniger Jahre über hundert Mal gegen die Parkvorschriften verstoßen.
Eine genaue Anzahl an Parkverstößen, die den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen, ist allerdings nicht einheitlich festgelegt.
Falsch geparkt und abgeschleppt?
Als wäre der Ärger über einen Strafzettel bzw. über ein Bußgeld infolge widerrechtlichen Haltens oder Parkens häufig nicht schon genug, droht dem Parksünder schlimmstenfalls eine weitere böse Überraschung: das Abschleppen des Fahrzeuges inklusive Abschleppkosten. Das Abschleppen erfolgt in der Regel, bei widerrechtlichem Parken
- vor Ein- und Ausfahrten
- vor Feuerwehrzufahrten
- im absoluten Halteverbot
- auf Kundenparkplätzen
- auf Behindertenparkplätzen
- in nicht einsehbaren Kurven
Darüber hinaus sind die Polizei oder das Ordnungsamt auch dazu berechtigt im Falle einer Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge abschleppen zu lassen.
Falsch geparkt und Strafzettel kassiert?
Bei Verstößen im ruhenden Verkehr, also auch bei Halt- oder Parkverstößen, erhält grundsätzlich zunächst der Fahrzeughalter den fälligen Strafzettel bzw. den Anhörungsbogen. Ist der Halter tatsächlich auch der Parksünder, muss er binnen einer Woche das entsprechende Verwarngeld zahlen. Alternativ hat er die Möglichkeit, mithilfe des Anhörungsbogens Beschwerde einzulegen. Dies ist – zumindest bei einem geringfügigen Verwarngeld – allerdings nur lohnenswert, wenn der Halter zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht der Fahrzeugführer gewesen ist. In diesem Fall kann der Halter Angaben zum Fahrzeugführer machen, sodass dieser ermittelt und zur Verantwortung gezogen werden kann. Ist es nicht möglich, den Fahrer ausfindig zu machen, haftet jedoch der Fahrzeughalter.
Darüber hinaus kann es passieren, dass bei der Feststellung eines Halt- bzw. Parkverstoßes das Kfz-Kennzeichen falsch aufgeschrieben wird, infolgedessen der Fahrzeughalter aus Versehen ein Bußgeldbescheid erhält. Der Fahrzeughalter ist in diesem Fall nicht dazu verpflichtet, das Bußgeld zu bezahlen. In der Regel wird zusätzlich zum Kennzeichen auch die Automarke notiert, sodass die Behörde den Irrtum schnell bemerkt.