Auffahrunfall
Einen Moment mit den Gedanken woanders gewesen, einen kurzen Blick auf die Uhr im Armaturenbrett geworfen oder sich eine Sekunde dem Kind auf dem Rücksitz zugewandt – ein Bruchteil der Unaufmerksamkeit reicht aus und ein Auffahrunfall ist passiert. Der Schrecken sitzt daraufhin häufig tief und aus dem ersten Impuls heraus werden dem Unfallgegner oft Vorwürfe gemacht.
Dabei sollten alle Beteiligten einen klaren Kopf bewahren und besonnen die nötigen Unfallmaßnahmen ergreifen. Doch wie sehen diese Maßnahmen überhaupt aus? Wann ist es notwendig, die Polizei zu informieren? Mit welchen Konsequenzen muss der Unfallverursacher rechnen? Und hat der Auffahrende wirklich immer Schuld?
Welche Konsequenzen drohen nach einem Auffahrunfall?
Ein Auffahrunfall resultiert häufig aus der Missachtung des Sicherheitsabstandes. Der Bußgeldkatalog staffelt die Sanktionen nach gefahrener Geschwindigkeit und Abstandslänge. Grundsätzlich gilt dabei: Je höher die Geschwindigkeit und je geringer der Abstand, desto höher ist die Strafe. Der Verkehrssünder wird mit einem Bußgeld zur Kasse gebeten, auch Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot sind möglich. Es können jedoch auch andere Regelverstöße zu einem Auffahrunfall führen. Je nach Vergehen erwarten den Übeltäter die im Bußgeldkatalog festgelegten Sanktionen.
Hat ein Auffahrunfall Personenschaden zur Folge, besteht die Möglichkeit, dass ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet wird. Hierbei handelt es sich um einen Straftatbestand, der mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird. Zusätzlich werden Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot verhängt.
Zudem hat das Unfallopfer die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu stellen.
Darüber hinaus muss der Unfallverursacher bzw. seine Versicherung die Kosten für den Unfall an sich übernehmen.
Ein Auffahrunfall zieht für Fahranfänger in der Probezeit unter Umständen noch zusätzliche Konsequenzen nach sich. Ist der Kollision ein A-Verstoß (ein schwerer Regelverstoß) vorausgegangen, verlängert sich zum einen die Probezeit um zwei Jahre. Zum anderen muss der Führerscheinneuling an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar teilnehmen.
Bußgeld- und Strafenkatalog
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Als Vorausfahrender ohne Grund stark gebremst | 30€ | - | - |
Einem Omnibus des Linienverkehrs, nicht das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle ermöglicht | 30€ | - | - |
Sie verursachten infolge nicht angepasster Geschwindigkeit einen Unfall | 35€ | - | - |
Infolge von zugeringem Abstand auf ein abbremsendes Fahrzeug aufgefahren | 35€ | - | - |
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht benutzt, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten | 35€ | - | - |
Nicht rechtzeitiges Abblenden, obwohl ein anderes Fahrzeug mit geringem Abstand vor Ihnen fuhr | 35€ | - | - |
Fahren mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte, obwohl keine Seebeeinträchtigung durch Nebel mit einer Sichtweite von weniger als 50 Metern gegeben war | 35€ | - | - |
Außerhalb geschlossener Ortschaft das Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrbahn abgestellt | 35€ | - | - |
Sie fuhren als Begleiter an einem Verkehrsunfall mit geringfügigem Schaden nicht unverzüglich zur Seite, so dass es zu einem weiteren Verkehrsunfall kam | 35€ | - | - |
Durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt andere Verkehrsteilnehmer durch Auffahren auf ein anderes Fahrzeug geschädigt | 35€ | - | - |
Das liegen gebliebene mehrspurige Fahrzeug nicht mit der vorgeschriebenen Lichtquelle beleuchtet | 75€ | 1 | - |
Ohne auf das überholende Fahrzeug zu achten scherten Sie zum Überholen aus, Unfallfolge | 110€ | 1 | - |
Sie führten als Halter das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profiltiefe besaßen | 110€ | 1 | - |
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, eis- oder Reifglätte ohne die vorgeschriebenen Reifen gefahren | 120€ | 1 | - |
Sie fuhren in Anbetracht der besonderen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit | 145€ | 1 | - |
Als Führer des Kraftfahrzeugs benutzten Sie ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise | 200€ | 2 | 1 Monat |
Als Halter führten Sie das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beeinträchtigt wurde | 200€ | 1 | - |
Maßnahmen nach einem Unfall
Nach einem Unfall sind verschiedene Maßnahmen zu ergreifen:
- Unfallstelle absichern: Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anziehen und das Warndreieck aufstellen (in einem Abstand von 100 bis 400 Metern)
- Polizei informieren
- bei verletzten Personen die Rettungskräfte rufen
- Versicherung informieren
- eventuell die Unfallschäden durch Fotos dokumentieren
Wenn der Unfall im Ausland passiert ist, müssen Beteiligte zudem den Europäischen Unfallbericht ausfüllen.
Informieren der Polizei
Bei einem Unfall mit Sachschaden sind die Unfallbeteiligten nicht dazu verpflichtet, die Polizei zu informieren. Stattdessen können sie die Situation unter sich regeln, indem sie ihre Daten und Informationen über ihre Versicherungen austauschen und diesen den Unfall melden. Anders sieht es allerdings aus, wenn bei der Kollision Personen verletzt worden sind. In diesem Fall muss neben den Rettungskräften auch die Polizei gerufen werden.
Es ist jedoch sinnvoll, die Polizei auch dann zu informieren, wenn nur Sachschaden entstanden ist. Durch eine offizielle Unfallaufnahme der Polizei können mögliche Konflikte mit der Versicherung oder zwischen den Unfallbeteiligten vermieden werden.
Auffahrunfall – wer hat Schuld?
Nach einem Unfall muss stets die Schuldfrage geklärt werden, unter anderem wegen der Schadensregulierung. Bei einem Auffahrunfall scheint die Sache klar: der Fahrer, der auffährt, trägt die Schuld. Doch so einfach ist die Schuldfrage nicht beantwortet. Denn es kann viele Ursachen für einen Unfall geben, die auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind.
Bei einem Auffahrunfall muss der Auffahrende nicht zwingend der alleinige Schuldige sein, selbst wenn er unaufmerksam gewesen ist. Den vorausfahrenden Fahrer trifft möglicherweise eine Mitschuld, wenn er einen Verkehrsverstoß begangen hat oder fahrlässig gehandelt hat. So kann ihm beispielsweise eine Teilschuld zugesprochen werden, wenn er ohne triftigen Grund bremst und es infolgedessen zu einem Auffahrunfall kommt. (KG Berlin-Brandenburg; AZ 12 U 70/05)
Kein Schuldanerkenntnis ablegen
Da es Gründe für einen Unfall geben kann, von denen der vermeintliche Unfallverursacher nichts weiß (Unaufmerksamkeit oder Regelverstoß des Unfallgegners), sollte keinesfalls vorschnell ein Schuldanerkenntnis abgelegt werden. Auch mit Hilfe eines Rechtsanwaltes ist ein Schuldeingeständnis nur schwer zurückzunehmen.
Unfallgefahr mindern
Um die Unfallgefahr generell zu mindern, sollten Verkehrsteilnehmer die nötige Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten lassen. Damit ein Auffahrunfall nicht passiert, ist es erforderlich den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand einzuhalten. So ist es einem möglich, noch rechtzeitig zum Stehen zu kommen, falls der Vordermann plötzlich abbremst. Umgekehrt muss allerdings auch der vorausfahrende Fahrzeugführer bei einer Vollbremsung den Abstand zum Hintermann berücksichtigen.
Gerade auf der Autobahn hat eine Kollision aufgrund eines nicht eingehaltenes Sicherheitsabstandes gravierende Folgen. Deswegen ist es verboten, zwischen zwei Autos einzuscheren, wenn ein Fahrzeugführer den Mindestabstand einhält. Die Faustregel lautet hierbei: “Abstand gleich halber Tacho”.